AGB für Hand-gegen-Koje-Crew
Unsere AGB für Hand-gegen-Koje-Crew sind Bestandteil des Angebots. Änderungen bedürfen der Schriftform. Irrtümer vorbehalten.
§ 1 Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis
1. Die Verantwortlichkeit und auch die Haftung für die Sicherheit der Yacht und der Crew sowie für alle Entscheidungen, die auf dem Schiff getroffen werden, liegen ausschließlich und ausnahmslos beim Skipper. Diese Verantwortung ist unteilbar.
2. Der Skipper sorgt dafür, dass die Yacht seetüchtig bleibt und die Crew in der Lage ist, bei Sturm oder erschwerten Bedingungen bestehen zu können.
Der Skipper ist der juristisch und nautisch voll verantwortliche Führer einer Yacht. Dieser Job hat eine größere Bedeutung, als nur zu wissen, wie Segel gesetzt werden, wie man eine Yacht aus einem Hafen heraus- oder hineinbewegt oder ein Ankermanöver korrekt durchführt. Der Skipper muss immer einen Schritt – besser: mehrere Schritte – weiterdenken. Jedes Geschehen an Bord einer Yacht – selbst wenn es nicht unmittelbar vom Skipper veranlasst wurde – ist letztendlich von diesem zu verantworten.
§ 2 Dauer der Yachtüberführung / Rückforderungen
1. Allein durch die Länge der Seemeilen lässt sich die Dauer der Überführung nicht exakt vorhersehen. Ein vor Beendigung des Überführungstörns angegebener oder kalkulierter Zeitrahmen basiert auf Erfahrungswerten. Diese Zeitangaben sind vorläufig und nicht bindend.
2. Erfordert die seemännische Sorgfaltspflicht oder die Sicherheit der Yacht sowie ihrer Besatzung eine zeitliche Abweichung oder ergibt sich eine Verzögerung durch notwendige Reparaturen oder das Verhalten Dritter (Hafenbehörden, Administrationen anderer Länder usw.), kann sich die Dauer der Überführung verlängern.
3. Es ist möglich, dass Verzögerungen eintreten, Termine nicht gehalten werden können, die Yacht Funktionsausfälle hat u. ä. Daraus lässt sich kein Schadenersatz oder eine Rückforderung ableiten – es handelt sich um eine Yachtüberführung, wir sind kein Charterunternehmen oder Reisebüro!
§ 3 Crewwechsel / Fehlverhalten der Crew
1. Der Schiffsführer ist befugt, Mitglieder der Crew auszuwechseln, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei fehlenden seemännischen Fähigkeiten des Crewmitglieds (auch der Hand-gegen-Koje-Crew) oder Missachtung der Anweisungen des Schiffsführers vor.
2. Ein wichtiger Grund ist außerdem grobes Fehlverhalten des Crewmitglieds sowie durch das Crewmitglied verursachte Gefahren für Leib und Leben der Besatzung oder erhebliche Gefahren für die Yacht. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattungen jeglicher Art.
3. Die für einen Crewwechsel bestimmten Orte oder Zeiten für den Zustieg an Bord oder das Verlassen der Yacht können von der Planung abweichen (Wetter, Reparaturen, sonstige Verzögerungen). Dadurch bedingte zusätzliche Transport- und Logiskosten (anderer Zielflughafen, Zug, Taxi, Hotel, Restaurant) werden von der jeweiligen Crew selbst getragen.
An Bord werden Entscheidungen unter Berücksichtigung guter Seemannschaft nach Möglichkeit gemeinsam und im Rahmen guter Kameradschaft getroffen. Dabei bleibt jedoch dem Schiffsführer die für Crew und Passagiere verbindliche Entscheidung vorbehalten.
4. Für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der geplanten Überführung gegen die Weisung des überführenden Skippers durch die Hand-gegen-Koje-Crew kann Navismare die durch das dann fehlende Crewmitglied entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
§ 4 Reisekosten / Bordkasse
1. Die Kosten für die An- und Abreise trägt die HgK grundsätzlich selbst, sofern nichts anderes (schriftlich) vereinbart wurde.
2. Die Mitsegler/innen (Hand gegen Koje) übernehmen anteilig die Bordkasse – sofern nichts anderes in der Ausschreibung steht –, aus der folgende Kosten beglichen werden: Liegegebühren ab Ankunftstag an Bord bis Abfahrtstag im Zielhafen; Ein- und Ausklarierungsgebühren; Strom und Wasser am Liegeplatz; Treibstoff für die Hauptmaschine; anteilige Proviantkosten.
3. Der Schiffsführer wird von der Bordkasse freigehalten. Der Anteil eines Mitseglers ist auf maximal 33 % dieser Kosten begrenzt.
Wir empfehlen IMMER, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen! Dieselkosten und Hafengebühren werden in der Regel komplett vom Auftraggeber übernommen – dies ist in der jeweiligen Ausschreibung festgeschrieben.
§ 5 Kojenplatzreservierung
1. Mit der Kojenplatzreservierung ist die Zahlung für die Koje innerhalb von vier Bankhandelstagen fällig oder – falls die Koje nicht kostenpflichtig ist – eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300 Euro. Diese wird für deine Verpflegung an Bord (Proviant) verrechnet.
2. Getätigte Zahlungen werden für einen kommenden Törn gutgeschrieben, falls die geplante Überführung nicht oder nur mit erheblicher Abweichung von der geplanten Zeit stattfinden kann. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Erscheint die Hand-gegen-Koje nicht wie vereinbart an Bord, verfallen diese Beträge zugunsten der anwesenden Crew.
§ 6 Haftung
Crewmitglieder, die auf Basis Hand-gegen-Koje (HgK) teilnehmen, haften jeweils persönlich im Rahmen des BGB. Grob fahrlässige Schäden, für die der Schiffsführer die Haftung zu verantworten hat, trägt dieser selbst bzw. seine Skipperhaftpflichtversicherung.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der anderen Teile nicht. Gleiches gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle des unwirksamen Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll die Vereinbarung fair gegenüber beiden Parteien so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Republik Portugal. Vertragspartner ist Navismare. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist das Amtsgericht Portimão (Portugal) zuständig. Dies gilt nicht, soweit ein gesetzlich vorgesehener ausschließlicher Gerichtsstand eröffnet ist.